| Klasse |
Fahrzeuge |
Mindestalter |
A
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Berechtigung
zum
Führen leistungsbeschränkter
Krafträder in den
ersten zwei Jahren bis 25 kW, nicht mehr als
0,16 kW pro Kilo
Leergewicht.
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18
Jahre
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A1
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Krafträder
bis
125 cm³, bis 11 kW; für 16 -
17-Jährige 80 km/h
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit.
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16
Jahre
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AU
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Krafträder
ohne
Leistungsbeschränkung.
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25
Jahre
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B
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Kraftfahrzeuge
bis
3,5 t zulässige Gesamtmasse (zG) mit
Anhänger bis 750 kg
zG oder mit Anhänger über 750 kg zG,
sofern die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers
das Leergewicht des
Zugfahrzeugs nicht übersteigt und die
zulässige Gesamtmasse
des Zuges nicht höher als 3,5 t zG ist.
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18
Jahre
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BE
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Kombination
aus
einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem
Anhänger, der nicht
unter B fällt.
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18
Jahre
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M
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Kleinkrafträder
und
Fahrräder mit Hilfsmotor bis
50 cm³, max. 45 km/h Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit
(bbH).
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16
Jahre
|
L
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Selbstfahrende
Arbeitsmaschinen
und Stapler bis
25 km/h, land- und forstwirtschaftliche
Zugmaschinen bis 32 km/h, mit
Anhängern bis 25 km/h.
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16
Jahre
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S
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Dreirädrige
Kleinkrafträder
und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
jeweils
mit einer durch die bbH von nicht mehr als 45
km/h und einen Hubraum
von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von
Fremdzündungsmotoren,
einer max. Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW
im Falle anderer
Verbrennungsmotoren oder einer
max. Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW
im Falle von
Elektromotoren; bei vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen darf
darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als
350 kg betragen, ohne
Masse der Batterien im Falle von
Elektrofahrzeugen.
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16
Jahre
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Mofa
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einspuriges,
einsitziges
Fahrrad mit Hilfsmotor, auch ohne Tretkurbel,
wenn die
Bauart die Gewähr bietet, dass die
Höchstgeschwindigkeit auf
ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt. |
15
Jahre
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